Die Vereinssatzung

Anläßlich der Mitgliederversammlung am 3.5.2016 wurde eine Satzungsneufasssung wie folgt beschlossen.
Satzung des Ökumenischen Hospizvereins Vorderer Odenwald e. V.
64823 Groß - Umstadt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ökumenischer Hospizverein Vorderer Odenwald e.V.".
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 82649 eingetragen und hat seinen Sitz in Groß-Umstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins ist es, schwerstkranke und sterbende Menschen zu betreuen und ihnen Beistand zu leisten. Angehörige und Hinterbliebene sind hierbei eingeschlossen. Dabei werden Sterbende unter Einbeziehung der Angehörigen, ohne Ansehen der Person, ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Religion und ihrer Weltanschauung in ihrer jeweiligen Umgebung begleitet.
Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel verwirklicht werden:
a. ambulante und stationäre Sterbebegleitung
b. Palliative Care
c. Unterstützung und Betreuung von Angehörigen Schwerstkranker und Sterbender
d. Trauerbegleitung
e. Beratung zu Vorsorgevollmachten
f. Schulung von interessierten Laien, Angehörigen Schwerstkranker und Pflegepersonal
g. Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder über Themen der Hospizarbeit.
h. Kooperation mit kirchlichen, staatlichen, öffentlichen und privaten Organisationen
i. Fort- und Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen.
j. Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts sowie Gesellschaften, die den juristischen Personen des privaten Rechts gleichgestellt sind.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Erfolgt eine Ablehnung, so kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann mit einfacher
Mehrheit entscheidet.
(2) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben:
a. Rede- und Stimmrecht von einer Stimme in den Mitgliederversammlungen des Vereins;
b.  das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an
allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
c. Informationspflicht und Auskunftsrecht.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Im ehrenamtlichen hospizlichen Dienst des Vereins können nur Mitglieder mitwirken. Voraussetzung ist eine entsprechende Vorbereitungsphase und Qualifizierung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis spätestens zum 30.04. zu entrichten. Nach dem 01.07. des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder entrichten im Beitrittsjahr 50% des Jahresbeitrages.
(2) Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(3) Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder des Vereins sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Eine Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod,
b. Austritt oder
c. Ausschluss.
- Handelt es sich bei der auszuschließenden Person um ein Mitglied des Organisationsteams oder des Vorstandes selbst, zieht der Vorstand das Organisationsteam zur Beratung hinzu.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist;
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
c. wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(5) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 7 Vorstand
(1) Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung die Vorstands mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Der Vorstand besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin. Zusätzlich können bis zu fünf Beisitzerinnen gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat Stimmrecht. Die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die 2. Vorsitzende nur bei
Verhinderung der 1. Vorsitzenden den Verein vertritt.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Hierzu gehören insbesondere:

a. Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
b. Personalführung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verabschiedung des Haushaltes
e. Genehmigung des Veranstaltungsplanes
f. Koordination zwischen allen Bereichen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese regelt die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzt werden. Die Amtszeit des zu gewählten Mitglieds läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl von Vorstands mitgliedern ist möglich.

§ 8 Personal
Um die Aufgaben des Vereins sicherzustellen, ist es möglich, Personal einzustellen. Die Personalverwaltung erfolgt durch das Evangelische Dekanat Vorderer Odenwald. Zur Unterstützung ihrer Arbeit bilden die Koordinatorinnen ein Organisationsteam.

§ 9 Ausschüsse
Zur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen können vom Vorstand Ausschüsse oder Projektteams gebildet werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Nach Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Vorsitzende/die Stellvertreterin leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleiterin bestimmt werden.
(5) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, der Satzungsänderung und der Satzungsneufassung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
(6) Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern wird eine Wahlleiterin bestimmt.
(7) Die Schriftführerin erstellt ein Protokoll, das von der Vorsitzenden/Versammlungsleiterin gegengezeichnet wird.
(8) Anträge sind bis eine Woche vor der Versammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich und begründet einzureichen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. geheime Wahl des Vorstandes
b. Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
c. Festsetzung des Jahresbeitrages
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern
e. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des von den zwei
Kassenprüferinnen zu erstellenden Prüfungsberichtes
f. Erteilung der Entlastung
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge und Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
h. Beschlussfassung über Anträge
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Satzungsänderung und Satzungsneufassung
Anträge auf Änderung oder Neufassung der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In der schriftlichen Einladung ist der zu ändernde Paragraph anzugeben bzw. die Satzungsneufassung beizulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den HPVH (Hospiz- und Palliativ Verband Hessen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 15 Gender-Klausel
In dieser Satzung wird für alle Funktionsträgerinnen und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die weibliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung des Weiblichen und keine Diskriminierung des Männlichen zum Ausdruck kommen.§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung von
26.05.2010 außer Kraft.

Download (pdf)

 

© 2009 - 2023 Ökumenischer Hospizverein Vorderer Odenwald e.V.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.